BAG - Urteil vom 16.12.2020
5 AZR 131/19
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 5 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 58
ArbRB 2021, 201
AuR 2021, 281
BAGE 173, 242
BB 2021, 1074
DB 2021, 1137
EzA A_G _ 10 Nr. 38
EzA-SD 2021, 6
MDR 2021, 952
NZA 2021, 720
ZIP 2021, 1237
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 402/18
ArbG Nürnberg, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4827/17

Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und vollständige Inbezugnahme eines TarifvertragsVorrang arbeitsvertraglicher Klauseln vor pauschaler Bezugnahme auf einen TarifvertragDarlegungs- und Beweislast des Leiharbeitnehmers für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 131/19

DRsp Nr. 2021/5958

Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und vollständige Inbezugnahme eines Tarifvertrags Vorrang arbeitsvertraglicher Klauseln vor pauschaler Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Darlegungs- und Beweislast des Leiharbeitnehmers für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt

Vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann grundsätzlich auch der - vormalige - Leiharbeitnehmer sein, der vom Entleiher mit unveränderter Tätigkeit als Stammarbeitnehmer übernommen wird. Orientierungssätze: 1. Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG verlangt für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung. Unschädlich sind allenfalls vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen (Rn. 13 f.).