OLG Hamm - Urteil vom 08.03.2023
8 U 198/20
Normen:
BGB § 13; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 307 ff.; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 423; AktG § 112; GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 4; GmbHG § 46 Nr. 8; ZPO § 51; ZPO § 56; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287; BeamtStG § 88; LBG NRW § 80 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2434
DB 2023, 2438
GmbHR 2023, 848
NZG 2023, 1118
ZIP 2023, 2204
r+s 2023, 471
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/14

Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer kommunalen Gebietskörperschaft als mittelbare GesellschafterinVerjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den GeschäftsführerVertretung der GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem früheren Geschäftsführer

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 198/20

DRsp Nr. 2023/4935

Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer kommunalen Gebietskörperschaft als mittelbare Gesellschafterin Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Vertretung der GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem früheren Geschäftsführer

1. Eine GmbH, die über einen fakultativen Aufsichtsrat verfügt, wird im Rechtsstreit mit ihrem ausgeschiedenen Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vertreten.2. Die Haftung von Gesellschaftsorganen richtet sich auch bei sog. öffentlichen Unternehmen nach den Haftungsregeln der jeweils gewählten Rechtsform.3. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, deren - mittelbare - Gesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist, kann durch Verweisung auf die Haftungsregeln, die für Beamte dieser Körperschaft gelten, der Haftungsmaßstab des § 48 BeamtStG vereinbart werden, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.