BAG - Urteil vom 03.12.2003
10 AZR 103/03
Normen:
BAT-O §§ 19 39 ; Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 166/02
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 355/01

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Jubiläumszuwendung nach BAT-O; Berechnung der Beschäftigungszeit bei Arbeitgeberwechsel vor 1991

BAG, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 103/03

DRsp Nr. 2004/2834

Gratifikation/Sondervergütung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Jubiläumszuwendung nach BAT-O; Berechnung der Beschäftigungszeit bei Arbeitgeberwechsel vor 1991

Orientierungssätze: 1. Nach den Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 können als Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT-O nur Zeiten einer Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber berücksichtigt werden. 2. Sollen im Fall eines Arbeitergeberwechsels vor 1991 auch die Zeiten der Tätigkeit bei dem früheren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, bedarf dies einer Entscheidung der obersten Dienstbehörden gem. § 19 Abs. 4 BAT-O.

Normenkette:

BAT-O §§ 19 39 ; Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung und in diesem Zusammenhang über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.

Die 1942 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

39 BAT-O

Jubiläumszuwendungen