BAG - Urteil vom 29.03.1990
2 AZR 369/89
Normen:
KSchG § 1 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969
ARST 1991 47
BAGE 65, 61
BB 1990, 705
BB 1991, 418
DB 1991, 173
DRsp VI(614)136a-c
DStR 1991, 523
EzA § 1 KSchG Nr. 29
EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29
MDR 1991, 564
NJW 1991, 587
NZA 1991, 181
SAE 1991, 203
Vorinstanzen:
LAG Köln,

Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

BAG, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 369/89

DRsp Nr. 1992/5896

Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

1. Der Arbeitgeber ist bei Wegfall des bisherigen Arbeitsgebietes eines Arbeitnehmers nicht gehalten, ihm zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine freie "Beförderungsstelle" anzubieten. 2. Der Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht verpflichtet, einem sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (günstigeren oder ungünstigeren) Bedingungen anzubieten, um für ihn durch Kündigung eines anderen sozial bessergestellten Arbeitnehmers, mit dem der Gekündigte erst durch die Vertragsänderung vergleichbar wird, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.2 S.1;

Tatbestand

Der im Jahre 1940 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger wurde aufgrund des Vertrages vom 25. April 1979 ab 1. Juni 1979 als "Sachbearbeiter für Steuerfragen in KS" eingestellt. Unter dem 20./22. August 1980 wurde ein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem der Kläger als außertariflicher Mitarbeiter (Vertragskreis A) qualifiziert wurde und verschiedene Arbeitsbedingungen verbessert wurden. Mit Schreiben vom 20. August 1980 erteilte ihm die Beklagte Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Der Kläger erhielt zuletzt ein Monatsgehalt von 6.100,-- DM brutto.