LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2019
8 Sa 989/18 E
Normen:
TV-L EntgO Anl. A EG 11; TV-L EntgO Anl. A EG 13; TV-L Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 227/18

Grenzen des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesDarlegungslast im Eingruppierungsprozess

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 989/18 E

DRsp Nr. 2019/16291

Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Darlegungslast im Eingruppierungsprozess

Zur Darlegung des Tatbestandsmerkmals "einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit" genügt es nicht, zu erklären, man übe eine Lehrtätigkeit aus, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspreche. Es fehlt an der Darstellung der fachlichen Inhalte der ausgeübten Lehrtätigkeit, ohne die dem Gericht die eingruppierungsrechtliche Bewertung eines auf Tatsachen gestützten Sachverhaltes nicht möglich ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20. November 2018 - 3 Ca 227/18 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L EntgO Anl. A EG 11; TV-L EntgO Anl. A EG 13; TV-L Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.