BAG - Urteil vom 17.10.2017
9 AZR 192/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 9;
Fundstellen:
AP TzBfG § 9 Nr. 9
ArbRB 2018, 37
AuR 2018, 100
BAGE 160, 280
BB 2018, 116
BB 2018, 444
EzA TzBfG § 9 Nr. 7
EzA-SD 2018, 4
MDR 2018, 284
NJW 2018, 727
NZA 2018, 174
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 460/16
ArbG Duisburg, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 524/15

Grundgesetzlicher Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen AmtAlleinige Erhöhung der Arbeitszeit kein Zugang zu einem öffentlichen AmtFreie Entscheidung des Arbeitgebers über die Verteilung freien Arbeitszeitvolumens an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen

BAG, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 192/17

DRsp Nr. 2018/509

Grundgesetzlicher Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt Alleinige Erhöhung der Arbeitszeit kein Zugang zu einem öffentlichen Amt Freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Verteilung freien Arbeitszeitvolumens an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen

1. Allein die Erhöhung der Arbeitszeit ohne eine damit verbundene Überragung höherwertiger Tätigkeiten betrifft nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Ein freies Arbeitszeitvolumen, das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung nicht bevorzugt berücksichtigen. In diesem Fall ist er grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet. Orientierungssätze: