7/6.1.3 Festlegung der Arbeitsbedingungen einseitig durch den Arbeitgeber

Autoren: Schmiegel/Leopold

Die verschiedenen Instrumente können in folgenden Situationen eingesetzt werden:

Ausübung des Direktionsrechts

Im Arbeitsvertrag können nicht alle Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, bereits im Einzelnen geregelt werden. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer daher Weisungen, um dessen Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag zu konkretisieren. Weisungen betreffen etwa die Lage der Arbeitszeit, die Zuweisung eines Arbeitsorts oder Vorgaben zur Arbeitsweise. Sie können weitreichende Folgen haben oder alltäglich sein wie die Zuweisung eines bestimmten Kunden. Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben.

Die Weisungen müssen sich im Rahmen des Arbeitsvertrags halten. Das Direktionsrecht besteht nur insoweit, als die Arbeitsbedingung nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt ist (§ 106 GewO). Je konkreter die Leistungspflichten in einer dieser Rechtsquellen festgelegt sind, desto geringer ist der Bereich, den der Arbeitgeber durch Weisung einseitig bestimmen kann. Im Gegensatz dazu werden durch die Änderungskündigung die Grenzen des bisherigen Arbeitsvertrags überschritten.

Beispiel

Der durch den Arbeitgeber einseitig festlegbare Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers, der als "Stuckateurfacharbeiter" eingestellt wurde, ist von vornherein enger als der eines "Arbeiters".