Autoren: Schmiegel/Leopold |
Die verschiedenen Instrumente können in folgenden Situationen eingesetzt werden:
Im Arbeitsvertrag können nicht alle Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, bereits im Einzelnen geregelt werden. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer daher Weisungen, um dessen Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag zu konkretisieren. Weisungen betreffen etwa die Lage der Arbeitszeit, die Zuweisung eines Arbeitsorts oder Vorgaben zur Arbeitsweise. Sie können weitreichende Folgen haben oder alltäglich sein wie die Zuweisung eines bestimmten Kunden. Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben.
Die Weisungen müssen sich im Rahmen des Arbeitsvertrags halten. Das Direktionsrecht besteht nur insoweit, als die Arbeitsbedingung nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt ist (§
BeispielDer durch den Arbeitgeber einseitig festlegbare Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers, der als "Stuckateurfacharbeiter" eingestellt wurde, ist von vornherein enger als der eines "Arbeiters". |
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