BAG - Beschluss vom 09.12.2020
10 AZR 333/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; GRCh Art. 20; GRCh Art. 21; GRCh Art. 51; RL 2003/88/EG Art. 2; RL 2003/88/EG Art. 8; RL 2003/88/EG Art. 9; RL 2003/88/EG Art. 10; RL 2003/88/EG Art. 11; RL 2003/88/EG Art. 12; RL 2003/88/EG Art. 13; ILO-Übereinkommen 171 Art. 3 Abs. 1; ILO-Übereinkommen 171 Art. 8; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 2; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Getränkeindustrie Berlin und Region Ost v. 24.03.1998 § 7 Nr. 1-4;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2029/19
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9899/19

Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGGrenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der ArbeitsgerichteTarifliche Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als Anwendungsfall des primären UnionsrechtSchutzgarantie für Nacht- und Schichtarbeit aus dem UnionsrechtUnterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtarbeit als Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot

BAG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 333/20 (A)

DRsp Nr. 2021/6121

Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der Arbeitsgerichte Tarifliche Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als Anwendungsfall des primären Unionsrecht Schutzgarantie für Nacht- und Schichtarbeit aus dem Unionsrecht Unterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtarbeit als Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot

1. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, vor allem die Tarifautonomie. Die Wahl der aus ihrer Sicht geeigneten Mittel, mit denen Koalitionen die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke verfolgen, ist ihnen mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich selbst überlassen. 2. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien können durch die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 1 GG darin beschränkt sein, ihre Tarifautonomie auszuüben.