LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2029/19
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9899/19
Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGGrenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der ArbeitsgerichteTarifliche Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als Anwendungsfall des primären UnionsrechtSchutzgarantie für Nacht- und Schichtarbeit aus dem UnionsrechtUnterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtarbeit als Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
BAG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 333/20 (A)
DRsp Nr. 2021/6121
Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3GGGrenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der ArbeitsgerichteTarifliche Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit als Anwendungsfall des primären UnionsrechtSchutzgarantie für Nacht- und Schichtarbeit aus dem UnionsrechtUnterschiedliche Zuschlagshöhe für Nachtarbeit als Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
1. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, vor allem die Tarifautonomie. Die Wahl der aus ihrer Sicht geeigneten Mittel, mit denen Koalitionen die in Art. 9 Abs. 3GG genannten Zwecke verfolgen, ist ihnen mit Art. 9 Abs. 3GG grundsätzlich selbst überlassen.2. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien können durch die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 1GG darin beschränkt sein, ihre Tarifautonomie auszuüben.
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