GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 202 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 1 S. 1; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 5 Nr. 4; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 7 Nr. 2; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 8 Nr. 1-6; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.20.2005 § 9 Nr. 1 Buchst a)-d); MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 9 Nr. 3-4; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 10 Nr. 6 S. 1; MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 21 S. 1; ETV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein v. 22.12.2017 § 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 10/20
ArbG Hamburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 201/19
Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGGrenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der ArbeitsgerichteSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe von tariflichen NachtarbeitszuschlägenAnpassung nach oben bei diskriminierenden tariflichen Zuschlagsregelungen
BAG, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 335/20
DRsp Nr. 2021/6122
Grundrechtsautonomie der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3GGGrenzen der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen NormsetzungPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag der ArbeitsgerichteSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe von tariflichen Nachtarbeitszuschlägen"Anpassung nach oben" bei diskriminierenden tariflichen Zuschlagsregelungen
1. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, vor allem die Tarifautonomie. Die Wahl der aus ihrer Sicht geeigneten Mittel, mit denen die Koalitionen die in Art. 9 Abs. 3GG genannten Zwecke verfolgen, ist ihnen mit Art. 9 Abs. 3GG grundsätzlich selbst überlassen.2. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien können durch die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 1GG darin beschränkt sein, ihre Tarifautonomie auszuüben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.