4/2.2.2 Anzuwendende Grundsätze

Autor: Kloppenburg

Dispositionsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz

Es finden aufgrund der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Dispositionsgrundsatz, d.h. das Recht der Parteien, den Streitgegenstand zu bestimmen, und der Beibringungsgrundsatz, d.h. die Bindung des Gerichts an den Vortrag der Parteien, Anwendung. Inhalt des Dispositionsgrundsatzes ist z.B. die Bindung der Gerichte an den seitens der Parteien vorgegebenen Streitgegenstand und das Verbot, etwas anderes als das Begehrte zuzusprechen.1) Der Parteivortrag ist allerdings ggf. durch das Gericht zu fordern. Das geschieht dadurch, dass das Gericht Hinweise erteilt (§ 139 ZPO) und den Parteien Auflagen macht. Die Hinweispflicht ist in § 139 ZPO gesetzlich fixiert. Die Verpflichtung zur Erteilung entsprechender Hinweise ergibt sich allerdings auch schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung ist.

Güteverhandlung

Eine Besonderheit sieht das arbeitsgerichtliche Verfahren insoweit für die Güteverhandlung (siehe Teil 4/2.3.5) vor. In ihr ist gem. § 54 ArbGG das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Das Gericht hat die Möglichkeit, zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vorzunehmen, die sofort erfolgen können.

Konzentrationsgrundsatz