LAG Thüringen - Urteil vom 07.12.2022
4 Sa 123/21
Normen:
TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1153/20

Grundsatz der freien BeweiswürdigungSubstantiiertes Bestreiten im Falle schlüssigen Tatsachenvortrags der Gegenseite

LAG Thüringen, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 123/21

DRsp Nr. 2023/590

Grundsatz der freien Beweiswürdigung Substantiiertes Bestreiten im Falle schlüssigen Tatsachenvortrags der Gegenseite

Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu bilden in freier Beweiswürdigung aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme. Maßstab für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 28.4.2021 - 2 Ca 1153/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2019.