LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.03.2019
13 Sa 371/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
LAGE BGB 2002 § 241 Nr. 6
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 84
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 295/17

Grundsatz der Trennung von Privatbereich und ArbeitsbereichRechtswidriges außerdienstliches Verhalten als KündigungsgrundBerichterstattung in den Medien über außerdienstliches VerhaltenGrundsätzlich keine betrieblichen Verhaltensregeln für besondere Anforderungen an das außerdienstliche VerhaltenAuflösung des Arbeitsverhältnisses in der Situation einer Druckkündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 371/18

DRsp Nr. 2019/8319

Grundsatz der Trennung von Privatbereich und Arbeitsbereich Rechtswidriges außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund Berichterstattung in den Medien über außerdienstliches Verhalten Grundsätzlich keine betrieblichen Verhaltensregeln für besondere Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Situation einer Druckkündigung

1. Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich steht grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. 2. Ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist jedoch dann geeignet, eine ordentliche oder außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn dadurch Interessen des Arbeitgebers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB beeinträchtigt werden. Dies ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden. Ob eine betriebliche Auswirkung gegeben ist, bestimmt sich vor allem nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit des Arbeitnehmers.