BSG - Beschluss vom 20.12.2018
B 4 AS 413/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1034/16
SG Braunschweig, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3543/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung einer sich stellenden abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 413/17 B

DRsp Nr. 2019/1417

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung einer sich stellenden abstrakten Rechtsfrage

Die Darlegung einer sich stellenden abstrakten Rechtsfrage bedeutet das Formulieren einer Frage, die die Rechtsanwendung betrifft und die mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantworten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2017 - L 9 AS 1034/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.