BSG - Beschluss vom 29.12.2017
B 8 SO 40/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 153/17
SG Mannheim, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1459/16

GrundsicherungsleistungenVerfassungsmäßigkeit der Höhe der RegelbedarfeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVorliegen einer BreitenwirkungGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 40/17 B

DRsp Nr. 2018/2574

Grundsicherungsleistungen Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Vorliegen einer Breitenwirkung Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Frage erfordert Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bzw. dass sie unabhängig davon nicht außer Zweifel steht oder sie für den Fall - liegt Rechtsprechung vor - weiter oder erneut klärungsbedürftig ist. 4. Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit nicht schon durch die Darstellung einer bestimmten Gesetzesauslegung hinreichend dargelegt.