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Mit Schreiben vom 28. Juni 2017, das am 3. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei, so dass keine Entscheidung des Gerichtshofs mehr erforderlich sei.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Rechtsstreit, der bei dem nationalen Gericht anhängig war; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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