SchlHOLG - Urteil vom 20.12.2018
5 U 279/18
Normen:
HGB § 384; HGB § 394; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 333/17

Haftung der Kommissionärin eines Wertpapiertgeschäfts wegen der späteren Aufhebung wegen sogenannten Mistrades

SchlHOLG, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 5 U 279/18

DRsp Nr. 2019/1445

Haftung der Kommissionärin eines Wertpapiertgeschäfts wegen der späteren Aufhebung wegen sogenannten Mistrades

1. Der Kommissionär haftet aus § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. der entsprechenden Regelung der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der Bank als Kommissionärin (Delkredere-Haftung) nur insoweit, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis (mit dem Dritten) gefordert werden kann, also nicht bei wirksamer Stornierung eines börslichen Wertpapiergeschäfts aufgrund Mistrades.2. Die genannte Haftung dient nicht dem Zweck, eine Wirksamkeit des Geschäftes zu fingieren, sondern dazu, den Kommittenten vom Risiko der Vertragstreue des Vertragspartners des Kommissionärs zu befreien.3. Die Zwischenschaltung einer Intermediärin ändert im Rahmen des § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB nichts daran, dass es auf die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts ankommt.4. Soweit eine Börse bei einer Mistrade-Entscheidung öffentlich-rechtlich handelt - in Form eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts -, sind die Zivilgerichte an die Bestandskraft des entsprechenden Verwaltungsakts aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, welche eine Bindung an Verwaltungsentscheidungen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bedingt, gebunden.5. Die Aufhebung eines nicht marktgerechten Geschäfts (Mistrade) wird vom Schutzzweck des § 384 Abs. 3 HGB nicht erfasst.