LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2017
9 Sa 42/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 509
EzA-SD 2018, 9
LAGE BGB 2002 § 280 Nr. 14
MDR 2017, 16
NZA 2017, 6
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1194/16

Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 42/17

DRsp Nr. 2017/15375

Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die einem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass sein auf dem Betriebsparkplatz abgestellter Pkw bei Sturm durch einen Müllcontainer beschädigt worden ist. Ist dieser während des Sturms bis auf die Straße gerollt, wodurch es zur Beschädigung weiterer Fahrzeuge gekommen ist, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Müllcontainer nur unzureichend gegen Sturm gesichert war.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.12.2016, Az.: 5 Ca 1194/16 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Streitwert von 1.628,71 die Beklagte zu 85%, die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 1.427,00 € die Beklagte.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.