OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2017
24 U 179/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1335
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 33/14

Haftung des Architekten für Mängel des Betons eines Bauwerks aufgrund unrichtiger Auswahl der Expositionsklasse des Betons durch den StatikerZurechnung des Verschuldens des Statikers als Mitverschulden des Bauherrn gegenüber dem Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 24 U 179/16

DRsp Nr. 2019/7704

Haftung des Architekten für Mängel des Betons eines Bauwerks aufgrund unrichtiger Auswahl der Expositionsklasse des Betons durch den Statiker Zurechnung des Verschuldens des Statikers als Mitverschulden des Bauherrn gegenüber dem Architekten

Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss

1. Ein Architekt ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Baukörpers infolge von Belastung durch Chlorid zu treffen. 2. Ist dem Architekten bekannt, dass es infolge des durch Kraftfahrzeuge eingetragenen Tausalzes zu einer Chloridbelastung des Bodens einer Tiefgarage kommt, vor welcher die Betonflächen geschützt werden müssen, so muss er entweder eine auf diese Verhältnisse abgestimmte Expositionsklasse des Betons wählen oder aber eine Epoxidbeschichtung der Betonkonstruktion zum Schutz vor der Chloridbelastung planen. 3. Auch wenn der Architekt in der Regel die Expositionsklasse des Betons nicht vorgibt, treffen ihn Prüfungspflichten hinsichtlich der von dem Statiker angenommenen Expositionsklasse. 4. Das Verschulden des Statikers bei der Auswahl der Expositionsklasse des Betons ist dem Bauherrn nicht anspruchsmindernd zuzurechnen.

Tenor