OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2017
11 U 43/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 637
r+s 2018, 218
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 164/16

Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 11 U 43/17

DRsp Nr. 2018/777

Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage

Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.

1. Ist die Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage auf einen Fehler der Programmierung des Gebläsebalkens zurück zu führen, so trifft den Betreiber der Autowaschanlage kein Verschuldensvorwurf. 2. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Autowaschanlage ist nicht gegeben.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 17.03.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung von 7.805,00 € verpflichtet sei. Es stellte fest, dass Grund für die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine defekte Platine bzw. ein damit verbundener defekter Sensor der Portalwaschanlage gewesen sei (Bl. 219).