OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2017
16 U 72/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 168
MMR 2019, 68
NJW 2018, 795
WRP 2018, 357
ZUM-RD 2018, 289
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 304/16

Haftung des Betreibers eines Internetforums für rechtsverletzende Beiträge Dritter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 16 U 72/17

DRsp Nr. 2018/1445

Haftung des Betreibers eines Internetforums für rechtsverletzende Beiträge Dritter

Zu den Anforderungen an eine Rüge, die an den Betreiber eines Internetforums gerichtet ist, damit diesen eine Prüfpflicht trifft, ob eine von einem Dritten eingestellte Äußerung Rechte des Rügenden verletzt

1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht für rechtsverletzende Beiträge Dritter, wenn er sich diese weder zu eigen gemacht hat, noch in Kenntnis des Inhalts untätig geblieben ist. 2. Eine Kenntnis vom Inhalt eines Beitrags eines Dritten setzt voraus, dass der Betreiber hinreichend konkret hierauf hingewiesen worden ist. Die Aufforderung, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen", reicht hierfür nicht aus, wenn es in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung fehlt, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.3.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, Az. 2-03 O 304/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts werden ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2;

Gründe

I.