OLG München - Endurteil vom 20.12.2017
20 U 1102/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 681; BGB § 683; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 275
NZBau 2018, 156
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 590/16

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Beschädigung einer Wasserleitung anlässlich einer Bauteilöffnung

OLG München, Endurteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 20 U 1102/17

DRsp Nr. 2018/1202

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Beschädigung einer Wasserleitung anlässlich einer Bauteilöffnung

1. Der gerichtliche Sachverständige haftet nicht gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG für anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden. Die Haftungsverweisung gem. § 839 BGB gilt nur für solche Schäden, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. 2. Den Sachverständigen trifft wegen der Beschädigung einer Wasserleitung kein Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er sich zuvor über die Lage von Leitungen erkundigt und die Auskunft erhalten hat, an der Stelle könne er ohne Einschränkungen bohren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2017, Az. 11 O 590/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.840,58 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 681; BGB § 683; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.