OLG Brandenburg - Urteil vom 05.04.2023
7 U 130/22
Normen:
BGB § 53; BGB § 50 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 42 Abs. 2; BGB § 52; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 113/20

Haftung des Liquidators für nach der Liquidation eingegangene Verbindlichkeiten eines VereinsPflicht des Liquidators eines Vereins zur Stellung eines InsolvenzantragesRechtsfolgen der Bekanntmachung der Liquidation des Vereins

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 130/22

DRsp Nr. 2023/5448

Haftung des Liquidators für nach der Liquidation eingegangene Verbindlichkeiten eines Vereins Pflicht des Liquidators eines Vereins zur Stellung eines Insolvenzantrages Rechtsfolgen der Bekanntmachung der Liquidation des Vereins

Soweit dritte Personen unberechtigt Verbindlichkeiten für einen Verein eingehen, der tatsächlich bereits liquidiert worden ist, haftet der Liquidator nur dann, wenn er hiermit rechnen konnte. Dies gilt auch dann, wenn er die Liquidation nicht publik gemacht hat. Einen Insolvenzantrag muss der Liquidator dann nicht stellen, wenn nicht bereits zuvor nicht erfüllbare Verbindlichkeiten des Vereins bestanden haben.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.06.2022, Az. 11 O 113/20, abgeändert. Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2021 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2. verurteilt worden ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin und der Beklagte zu 3. zur Hälfte und der Beklagte zu 3. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Der Kostenbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2021 bleibt unberührt.