OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2016
18 U 1/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 174/15

Haftung des Treuhänders und Mittelverwendungs-Kontrolleurs von Anlagegesellschaften wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber einem Kapitalanleger

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 18 U 1/16

DRsp Nr. 2018/3623

Haftung des Treuhänders und Mittelverwendungs-Kontrolleurs von Anlagegesellschaften wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber einem Kapitalanleger

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 174/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleur von Anlagegesellschaften aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.