Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2022 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
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