OLG Dresden - Beschluss vom 26.04.2023
4 U 2230/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1482/21

Hemmung der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen im Hinblick auf die bloße Bereitschaft des Versicherers zu einem Schlichtungsverfahren bei gleichzeitiger LeistungsablehnungWiderruflichkeit eines einseitig erklärten Verzichts auf die Verjährungseinrede

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 4 U 2230/22

DRsp Nr. 2023/6908

Hemmung der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen im Hinblick auf die bloße Bereitschaft des Versicherers zu einem Schlichtungsverfahren bei gleichzeitiger Leistungsablehnung Widerruflichkeit eines einseitig erklärten Verzichts auf die Verjährungseinrede

1. Die bloße Bereitschaft des Versicherers zu einem Schlichtungsverfahren bei gleichzeitiger Leistungsablehnung stellt noch kein Verhandeln über den Anspruch dar. 2. Eine nachlässige Prozessführung, die zum Ausschluss tatsächlichen Vorbringens in der Berufungsinstanz führt, liegt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor. 3. Ein einseitig erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede kann für die Zukunft widerrufen werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 16.05.2023, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 175.150,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203;

Gründe:

I.