BSG - Beschluss vom 12.08.2021
B 9 SB 20/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 3619/19
SG Freiburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 1026/16

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf einer HeilungsbewährungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 20/21 B

DRsp Nr. 2021/14246

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf einer Heilungsbewährung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 seit dem 27.7.2009 zuerkannten Grades der Behinderung (GdB) von 100 nach Ablauf der Heilungsbewährung auf 40 ab dem 25.5.2015. Wie zuvor bereits das SG (Gerichtsbescheid vom 13.9.2019) hat auch das LSG die Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 20.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2016) bestätigt. Die nach der Heilungsbewährung des Kieferhöhlen-Carcinoms beim Kläger verbliebenen Funktionsstörungen rechtfertigten keinen höheren Gesamt-GdB als 40 (Urteil vom 22.1.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend.

II