Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 seit dem 27.7.2009 zuerkannten Grades der Behinderung (GdB) von 100 nach Ablauf der Heilungsbewährung auf 40 ab dem 25.5.2015. Wie zuvor bereits das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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