EuGH - Urteil vom 13.07.2017
C-433/16
Normen:
VO (EG) 44/2001 Art. 24; VO (EG) 6/2002 Art. 82; VO (EG) 44/2001 Art. 23 f.; VO (EG) 44/2001 Art. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
EuZW 2017, 951
IPRax 2017, 9
IPRax 2018, 198
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WRP 2017, 1319
Vorinstanzen:
Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) - 05.04.2016,

Hilfsweise Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen GerichtsKeine Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen GerichtsKlagen auf Feststellung der Nichtverletzung von GemeinschaftsgeschmacksmusternZuständigkeitsregelAnträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs

EuGH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen C-433/16

DRsp Nr. 2017/10887

Hilfsweise Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts Keine Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern Zuständigkeitsregel Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs

1. Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.