LAG Köln - Beschluss vom 19.12.2018
11 TaBV 21/18
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/17

Höhe der Anpassung von BetriebsrentenanwartschaftenAuslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 11 TaBV 21/18

DRsp Nr. 2019/16908

Höhe der Anpassung von Betriebsrentenanwartschaften Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.02.2018 – 1 BV 22/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung vom 13.03.2015 in der Weise durchzuführen, dass die Betriebsrentenanwartschaften der unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen vom 26.11.1996 und 13.03.2015 fallenden Beschäftigten zum 01.01.2017 über die vorgenommene Anpassung vom 29,68 % hinaus um weitere 3 %, mithin um insgesamt 32,68 %, seit dem Dezember 1996 angepasst werden.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anpassung von Betriebsrentenanwartschaften.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2), einem Maschinenbauunternehmen für Systeme zur Herstellung von flexiblen Folienverpackungen, gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten schlossen unter dem 26.11.1996 eine Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung (BV 1996). Die BV 1996 regelte u. a. Folgendes:

„(…)

§ 2

Anwendungsbereich