Höhe der Gebühr im Untätigkeitsklageverfahren nach RVG

 

 

An das Sozialgericht

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In dem Rechtsstreit

A ./. B(Sozialleistungsträger)

wird

beantragt,

die Gebühr für das Untätigkeitsklageverfahren wie folgt festzusetzen und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu verzinsen:

Gebühren:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG

100 Euro

Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

20 Euro

Kopierkosten nach Nr. 7000 VV RVG

... Euro

Zwischensumme

... Euro

zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG

... Euro

Summe

... Euro

 

Begründung:

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte im Bundesgebiet zur Höhe der Gebühren einer Untätigkeitsklage ist nicht einheitlich. Überwiegend wird der Ansatz einer halben Mittelgebühr bzgl. der Verfahrensgebühr als angemessen angesehen. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG kann angerechnet werden, wenn der beklagte Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des beklagten Leistungsträgers vorhanden war.