LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2017
12 Sa 265/17
Normen:
MTV Metall- u. Elektroindustrie § 16 Ziffer 3; SGB VI §§ 35 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 387/16

Höhe des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen des Bezugs von Altersrente für besonders langjährig Versicherte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 265/17

DRsp Nr. 2018/2750

Höhe des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen des Bezugs von "Altersrente für besonders langjährig Versicherte"

Orientierungssätze: Erfolglose Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit welcher das Bestehen des vollen Jahresurlaubsanspruchs im Falle des unterjährigen Ausscheidens wegen der Inanspruchnahme von Altersrente für besonders langjährig Versicherte und einer tarifvertraglichen Zwölftelungsregelung abgelehnt worden ist. Der Kläger ist mit 63 Jahren wegen des Bezugs von "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. § 16 Ziff. 3 4. Absatz MTV der Metall- und Elektroindustrie in Hessen sieht den vollen Jahresurlaubsanspruch nur vor, wenn der Mitarbeiter "nach Erreichen der Altersgrenze" aus dem Betrieb ausscheidet. Nach Auffassung der Kammer ist nur die Vollendung des 65. Lebensjahrs nach § 35 SGB VI a.F. bzw. die Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI n.F. als Altersgrenze im Sinne von § 16 Ziff. 3 4. Absatz MTV anzusehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 18. Januar 2017 - 4 Ca 387/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall- u. Elektroindustrie § 16 Ziffer 3; SGB VI §§ 35 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs.