LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2018
11 Sa 1251/17
Normen:
MTV Kabine Nr. 2 § 18a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 142/17

Höhe des Urlaubsgeldes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem MTV Kabine

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 1251/17

DRsp Nr. 2019/1542

Höhe des Urlaubsgeldes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem MTV Kabine

Orientierungssätze: § 18a MTV Kabine Nr. 2 idF. vom 1. Januar 2013 gestattet keine Kürzung des „Zuschlag zum Urlaubsgeld“ für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen hat. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2017 - 7 Ca 142/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.022,00 EUR (in Worten: Eintausendzweiundzwanzig und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 825,00 EUR (in Worten: Achthundertfünfundzwanzig und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,98 EUR (in Worten: Dreihundertneunundzwanzig und 98/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. IV.