Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).
Bei dem 1971 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2004 in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts (
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