LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2017
L 10 SB 170/17
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1574/14

Höhe eines festzustellenden Grades der BehinderungVoraussetzungen für den Nachteilsausgleich erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im StraßenverkehrKeine weiteren Ermittlungen von Amts wegen bei mängelbehafteten Gutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 170/17

DRsp Nr. 2018/9378

Höhe eines festzustellenden Grades der Behinderung Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen bei mängelbehafteten Gutachten

1. Mängelbehafteten Gutachten ist nicht nach § 109 SGG durch weitere Ermittlungen von Amts wegen nachzugehen. 2. Entscheidend ist allein, ob die Beweisfragen des Gerichts beantwortet wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3; SGG § 109;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).

Bei dem 1971 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2004 in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 18.06.2004 (S 2 SB 168/02) ein GdB von 40 festgestellt.