III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des beklagten Landes als unbegründet zurück. Weder die Anfechtung noch die außerordentliche und auch nicht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hatten das Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger habe das beklagte Land nicht arglistig getäuscht. Er habe keine falschen Tatsachen vorgespiegelt. Das Zeugnis zur Ersten Staatsprüfung sei ebenso wie die Anerkennung der Lehrbefähigung ordnungsgemäß ausgestellt worden. Der Kläger sei deshalb berechtigt gewesen, die Urkunden zum Zwecke der Bewerbung zu verwenden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich der Kläger die Zeugnisse bzw. Bescheinigungen erschlichen hätte. Hierfür sei aber beklagtenseits weder etwas vorgetragen worden noch gebe es Anzeichen hierfür.