BGH - Urteil vom 23.11.2017
III ZR 410/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 358/14
OLG Köln, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 50/15

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 410/15

DRsp Nr. 2018/231

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

Die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, beschränkt sich darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Geht es bei einer im Prospekt genannten Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung am Filmfonds, so kommt dem Investitionskonzept eine wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds auf Ersatz der Zeichnungsschäden in Anspruch.