Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger Ansprüche im Hinblick auf die am 9. November 2005 gezeichneten zwei Beteiligungen an der Achten B. KG geltend macht.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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