BGH - Urteil vom 16.11.2017
III ZR 407/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 50/15
OLG Köln, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2/16

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 407/16

DRsp Nr. 2018/760

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

Die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, beschränkt sich darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Geht es bei einer im Prospekt genannten Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung am Filmfonds, so kommt dem Investitionskonzept eine wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger Ansprüche im Hinblick auf die am 9. November 2005 gezeichneten zwei Beteiligungen an der Achten B. KG geltend macht.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand