LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2023
9 TaBV 32/22
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 33; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 1; DSGVO § 15 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/22

Informations- und Kommunikationstechnik für BetriebsratsmitgliederAnspruch des Betriebsrats als GremiumUnterlassungsanspruch aus § 78 S. 1 BetrVGBesorgnis künftiger Beeinträchtigungen der Betriebsratsarbeit

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 32/22

DRsp Nr. 2023/5318

Informations- und Kommunikationstechnik für Betriebsratsmitglieder Anspruch des Betriebsrats als Gremium Unterlassungsanspruch aus § 78 S. 1 BetrVG Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen der Betriebsratsarbeit

1. Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am "externen" elektronischen Postverkehr verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2. Es obliegt allein der Entscheidung des Betriebsratsgremiums, auf welche Weise und mit welchen Informationsquellen er seinen Mitgliedern den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Internetzugang eröffnen will und ggf. gemäß § 33 BetrVG einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist nicht legitimiert, für sich einen solchen Internetzugang einzuklagen. 3. Einem Betriebsratsmitglied kann bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber nur ein Unterlassungsanspruch aus § 78 Satz 1 BetrVG zustehen. Die Unterlassungsverpflichtung ist in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern.