BAG - Urteil vom 17.08.2011
5 AZR 406/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 953
ArbRB 2011, 361
BAGE 139, 44
BRAK-Mitt 2012, 42
DB 2011, 2550
MDR 2012, 233
NJW 2012, 552
NZA 2011, 1335
ZIP2011, 2204
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 166/10
ArbG Berlin, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 19044/08

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Überstundenvergütung]; Pauschalabgeltung von Überstunden; Verletzung des Bestimmtheitsgebots; Vergütungserwartung

BAG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 406/10

DRsp Nr. 2011/18399

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Überstundenvergütung]; Pauschalabgeltung von Überstunden; Verletzung des Bestimmtheitsgebots; Vergütungserwartung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten. Orientierungssätze: 1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit sei mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. 2. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es - gerade bei Diensten höherer Art - nicht.