BAG - Urteil vom 20.09.2017
6 AZR 58/16
Normen:
ZPO § 802b; ZPO § 825 Abs. 3; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 19
AuR 2017, 517
AuR 2018, 146
BAGE 160, 182
BB 2017, 3059
DZWIR 2018, 62
EzA InsO § 131 Nr. 9
EzA-SD 2017, 11
MDR 2017, 15
MDR 2018, 806
NJW 2018, 331
NZA 2018, 468
NZI 2018, 598
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 20.09.2017
ZIP 2017, 2482
ZInsO 2018, 103
ZVI 2018, 153
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 342/15
ArbG Aachen, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1622/14

Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit GerichtsvollzieherAnfechtbarkeit von Teilzahlungen des Schuldners bei einer mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten RatenzahlungGläubigerbefriedigung und inkongruente Deckung vor Stellung des Insolvenzantrages

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 58/16

DRsp Nr. 2017/14080

Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher Anfechtbarkeit von Teilzahlungen des Schuldners bei einer mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlung Gläubigerbefriedigung und inkongruente Deckung vor Stellung des Insolvenzantrages

Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt. Orientierungssätze: 1. Rechtliche Wirkung iSd. § 140 InsO entfalten Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO (bis zum 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die vereinnahmten Beträge vom Gerichtsvollzieher erhält. Liegt dieser Zeitpunkt in der kritischen Zeit der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder der Zeit nach diesem Antrag und ist die erlangte Deckung inkongruent, kann jede Teilzahlung selbständig nach § 131 InsO angefochten werden.