BAG - Urteil vom 13.11.2014
6 AZR 869/13
Normen:
InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143; InsO § 146; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 691 Abs. 2;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 14
BAGE 150, 22
DZWIR 2015, 270
DZWIR 25, 270
EzA-SD 2015, 11
InsO § 131 Nr. 14
NZA 2015, 1259
NZI 2015, 5
ZIP 2015, 8
ZInsO 2015, 224
ZInsO 2015, 306
ZVI 2015, 112
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1106/12
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 201/12

Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen über das Konto eines Dritten in der Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 869/13

DRsp Nr. 2015/854

Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen über das Konto eines Dritten in der Insolvenz des Arbeitgebers

Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht "in der Art", in der sie geschuldet ist. Orientierungssätze: 1. In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit der Zahlung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung. 2. Erfolgt die Zahlung des Entgelts nicht über das Konto des Arbeitgebers, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners, das zuvor mit Geldmitteln des Schuldners aufgefüllt worden ist, werden diese Mittel dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen. Eine derartige Vorgehensweise ist per se verdächtig und unterfällt damit § 131 InsO, der die Anfechtung solcher verdächtiger Zahlungen erleichtern soll. 3. Eine mittelbare Zahlung ist nicht nur dann inkongruent, wenn eine durch den Schuldner selbst vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre.