LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.02.2023
5 Sa 142/22
Normen:
InsO § 17; InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 697
ZVI 2023, 443
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1272/21

Im Regelfall keine Kenntnis des Arbeitnehmers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 142/22

DRsp Nr. 2023/6845

Im Regelfall keine Kenntnis des Arbeitnehmers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Eine Arbeitnehmerin hat in der Regel keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeberin, wenn sie zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Stellung im Unternehmen keinerlei Übersicht zur Liquiditätslage und zum Zahlungsverhalten des Schuldners hat und auch aus sonstigen Umständen nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen muss.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2022 - 6 Ca 1272/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 17; InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen.