BAG - Urteil vom 11.12.2003
2 AZR 627/02
Normen:
EGBGB Art. 27 Art. 30 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 211
BB 2004, 1393
DB 2004, 1272
NZA 2004, 680
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 49/02
ArbG Freiburg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 484/98

Internationales Privatrecht - Kündigung eines Außendienstmitarbeiters; Anwendung belgischen oder deutschen Rechts bei Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Raum; Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht

BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 627/02

DRsp Nr. 2004/6212

Internationales Privatrecht - Kündigung eines Außendienstmitarbeiters; Anwendung belgischen oder deutschen Rechts bei Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Raum; Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht

Orientierungssätze: 1. Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB darf bei Arbeitsverträgen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Abs. 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. 2. Danach unterliegt zwar auch der Arbeitsvertrag dem nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB für alle schuldrechtlichen Verträge geltenden Grundsatz der Privatautonomie. Jedoch können hierdurch zwingende Bestimmungen des ohne Rechtswahl nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB anwendbaren Rechts nicht abbedungen werden. Die Regelalternativen sind voneinander durch ein komplementäres Kriterium abgegrenzt: Arbeit muss entweder genau in einem Staat oder nicht genau in einem Staat verrichtet werden. Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen. 3. Primäre Anknüpfungskriterien im Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, also die räumliche Dimension des Arbeitsverhältnisses.