BAG - Urteil vom 20.08.2003
5 AZR 45/03
Normen:
Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, vom 16. September 1988) Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BAGE 107, 178
DB 2005, 732
NZA 2004, 58
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 678/02
ArbG Siegburg, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 383/02

Internationales Zivilprozessrecht - Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

BAG, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 45/03

DRsp Nr. 2003/15191

Internationales Zivilprozessrecht - Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

»Der Erfüllungsort iSv. Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ ist nicht vertragsautonom, sondern nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.«

Orientierungssätze: 1. Die Tatbestandsmerkmale "Vertrag" und "Ansprüche aus einem Vertrag" in Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ sind autonom aus dem Sinnzusammenhang des Übereinkommens auszulegen. Danach ist ein Vertrag jede freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung. Von Art. 5 Nr. 1 1. Alt. LugÜ werden nicht nur Klagen auf Vertragserfüllung, wie zB Zahlung, erfaßt, sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen positiver Vertragsverletzung.