Autor: Lakies |
Nichtig ist eine Vereinbarung über Vertragsstrafen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Zulässig sind Vertragsstrafenvereinbarungen zu Lasten der Ausbildenden. Das ergibt sich aus der Schutzrichtung des § 12 BBiG als Schutznorm zugunsten der Auszubildenden. Auch § 25 BBiG verbietet nur Vereinbarungen, die zuungunsten des Auszubildenden von den Gesetzesvorschriften abweichen, nicht aber Vereinbarungen, die zu ihren Gunsten Pflichten der Ausbildenden begründen.
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