IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung zeigt, dass auch in der Probezeit, also in der Phase des Arbeitsverhältnisses, in der kein Kündigungsschutz besteht, für die fristlose Kündigung dennoch die Regeln gelten, die auch nach der Probezeit zu beachten sind. Bei der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ist zudem stets auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von zwei Wochen zu achten (wenn zwischen den Parteien kein abweichender Tarifvertrag gilt). Eine individualvertragliche Verkürzung dieser Frist ist - abgesehen von den in § 622 Abs. 5 BGB geregelten Fällen - nicht zulässig.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.06.2021