Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die tarifliche Jahreszahlung für das Jahr 1989 zu gewähren.
Der Kläger, der schwerbehindert ist, war bei der Beklagten seit dem 1. April 1974 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der von der Beklagten mit der IG Bau-Steine-Erden geschlossene Haustarifvertrag vom 9. Juli 1982 (TV) Anwendung. Dieser enthält zur Jahreszahlung folgende Bestimmungen:
"3. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (ausgenommen Aushilfskräfte) erhalten jeweils im November eines Jahres eine Jahreszahlung gemäß folgenden Regelungen:
3.1 ...
Die Jahreszahlung beträgt bei den Angestellten ein Monatsgehalt.
...
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