LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2003
5 Sa 1231/03
Normen:
BBG § 80b ; JubV § 2 ; LBG NW § 90 ; JzV § 2 ; DO 1995 § 13 ; SGB V § 144 ; SGB VII § 144 ff. ; SGB VII § 146 Satz 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BAT § 1 ; BAT § 3 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11228/02

Jubiläumszuwendung für Dienstordnungsangestellte einer landwirtschaftlichen Krankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1231/03

DRsp Nr. 2004/2859

Jubiläumszuwendung für Dienstordnungsangestellte einer landwirtschaftlichen Krankenkasse

»1. Das Dienstordnungsrecht und die Dienstordnung fuer die Angestellten der landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen in der am dem 01.01.1995 geltenden Fassung verstösst nicht gegen Art. 9 GG.2. Die Überleitungsvorschrift des § 13 der Dienstordnung in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung gewährt dem Dienstordnungsangestellten keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der "Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes".3. Es stellt keinen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Dienstordnungsangestellten keine Jubiläumszuwendung gewährt wird, obwohl eine derartige Zuwendung für Tarifangestellte in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.«

Normenkette:

BBG § 80b ; JubV § 2 ; LBG NW § 90 ; JzV § 2 ; DO 1995 § 13 ; SGB V § 144 ; SGB VII § 144 ff. ; SGB VII § 146 Satz 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BAT § 1 ; BAT § 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist.

Der am 21.04.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Dienstordnungsangestellter beschäftigt.

Er wird derzeit nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet.