Autor: Sadtler |
Die Beschäftigung von Jugendlichen, d.h. von Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, § 2 Abs. 2 JArbSchG, ist nach Maßgabe der Vorschriften des Dritten Abschnitts des JArbSchG (§§ 8 ff.) erlaubt. Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten indes die (strengeren) Vorschriften für Kinder.
Jugendliche sollen vor Überforderung und vor dem Überschreiten ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit geschützt werden und dürfen daher nicht zu lange "am Stück" beschäftigt werden. Demgemäß enthält § 8 Abs. 1 JArbSchG das grundsätzliche Verbot, Jugendliche mehr als acht Stunden täglich und mehr als 40 Stunden wöchentlich zu beschäftigen; das ArbZG gilt nicht (§ 18 Abs. 2 ArbZG). In der Landwirtschaft und im Bergbau gelten Besonderheiten (§ 4 Abs. 2, § 12, § 8 Abs. 3 JArbSchG).
Da die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen zum Teil nicht deckungsgleich mit der Arbeitszeit nach dem ArbZG ist, enthält § 4 JArbSchG Begriffsbestimmungen:
Tägliche Arbeitszeit i.S.d. JArbSchG ist nach § 4 Abs. 1 die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung (nicht: Arbeit) ohne die Ruhepausen; auch Rufbereitschaft und Ausbildungsmaßnahmen zählen zur Arbeitszeit, nicht aber Schularbeiten, Wegezeiten oder die Teilnahme an freiwilligen Fortbildungen.34) |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|