BVerwG - Urteil vom 28.09.2017
5 C 13.16
Normen:
VwGO § 114 S. 1; SGB VIII § 11; SGB VIII § 74 Abs. 1; SGB VIII § 74 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 77; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 339
NVwZ-RR 2018, 310
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 764/13
OVG Sachsen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 547/15

Jugendhilferechtliche Förderung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Zuwendung für ein Kinder- und Jugendhaus in Höhe der dafür anteilig zu entrichtenden schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Ermittlung des Förderbetrages unter Außerachtlassung des in Ansatz gebrachten Anteils der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Gewährung der Zuwendung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag

BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 C 13.16

DRsp Nr. 2018/1762

Jugendhilferechtliche Förderung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Zuwendung für ein Kinder- und Jugendhaus in Höhe der dafür anteilig zu entrichtenden schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Ermittlung des Förderbetrages unter Außerachtlassung des in Ansatz gebrachten Anteils der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe; Gewährung der Zuwendung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ermittlung der Höhe der Förderung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die von einem freien Träger in Ansatz gebrachte schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe nicht als zuwendungsfähige Ausgabe anerkennt, um zu verhindern, dass deren Antriebsfunktion leerläuft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 114 S. 1; SGB VIII § 11; SGB VIII § 74 Abs. 1; SGB VIII § 74 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 77; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ein Kinder- und Jugendhaus in Höhe der dafür anteilig zu entrichtenden schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe.