LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 19 R 938/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 329/10

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug einer Teilrente aus Tschechien

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 19 R 938/12

DRsp Nr. 2017/13225

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug einer Teilrente aus Tschechien

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Der Bezug einer Teilrente aus Tschechien aufgrund des Gesundheitszustandes begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Über die Rechtmäßigkeit der Rentengewährung nach tschechischem Recht vermag der Senat nicht zu entscheiden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 25.11.2009 einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte hat.

Die 1964 in Tschechien geborene Klägerin hat dort von 1979 bis 1983 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert. Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 war die Klägerin zunächst arbeitslos und anschließend als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.