BSG - Beschluss vom 28.02.2023
B 2 U 8/22 BH
Normen:
SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 221/18
SG Berlin, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 U 466/17

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseBeiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen B 2 U 8/22 BH

DRsp Nr. 2023/4522

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beiordnung eines Notanwalts

1. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn zwar der Antrag bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gestellt wurde, nicht aber die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. 2. Zur Beiordnung eines Notanwalts ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass die erfolglosen Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden.

Tenor

Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2022 sowie für die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, werden abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die oben genannten Verfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Landessozialgerichts sowie die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.